Friedensrichter

- Gesetzliche Aufgaben
- Die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen und die damit verbundenen Massnahmen
- Die Massnahmen zur Sicherung des Erbganges, insoweit diese nicht besonderen Behörden zugewiesen sind
- Die Vertretung des Gläubigers in den in Art. 609, Abs. 1 ZGB (Zivilgesetzbuch) vorgesehenen Fällen
- Die Siegelung der Erbschaft und die Aufnahme des gewöhnlichen Erbschaftsinventars
- Die Losbildung bei Nichteinigung der Erben
- Das Ausstellen von Erbenbescheinigungen
- Gebäudekontrollen bei Schäden (Rissen) durch Sprengarbeiten
- Wohnungsübergaben
- Schlichtungen, Versöhnungssitzungen, usw.

Friedensrichter

Erwin Venetz

Baletschastrasse 5
3982 Bitsch

erwin.venetz@bluewin.ch
079 337 55 77

Vize-Friedensrichter

Raban Bürcher